Bereits mit der bisher gültigen Hilfsfrist von 15 Minuten, in die anders als in anderen Bundesländern sowohl die Alarmierung wie auch die Ausrückzeit einfließt, wurde in Baden-Württemberg eine hohe Versorgungsqualität sichergestellt. Dieses Niveau wird mit der Absenkung der Planungsfrist auf zwölf Minuten nochmals entscheidend verbessert. In Kombination mit der Orientierung der Eintreffzeiten des Rettungsdienstes an der medizinischen Dringlichkeit und der Prähospitalzeit ist die Verkürzung der Planungsfrist entscheidend für einen handlungsfähigen, modernen Rettungsdienst.
Mit der Änderung sind aber auch Herausforderungen verbunden, wie zum Beispiel der Ausbau der Infrastruktur der Notfallrettung. Daher ist die vorgesehene Übergangsfrist für die Anpassungen unerlässlich. Die Regelungen zur Finanzierung des Neubaus von Rettungswachen schaffen Planungssicherheit, da das neue Gesetz die Infrastruktur-Förderung durch das Land klar definiert. Das Land wird auch in Zukunft 90 Prozent der förderfähigen Kosten für die Errichtung oder Sanierung von Rettungswachen übernehmen.
Aber auch weitere Regelungen werden durch das DRK ausdrücklich begrüßt: Eine Experimentierklausel schafft nun die Grundlage, um neue Versorgungskonzepte zu erproben. Der landesweite digitale Versorgungsnachweis ermöglicht zukünftig eine einfache Auswahl von geeigneten Zielkliniken und die Anmeldung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten. Die gesetzliche Grundlage für ein telenotärztliches System wird einen Beitrag zur Verkürzung des arztfreien Intervalls leisten. Die Einführung und Finanzierung der Smartphone-basierten Alarmierung von Ersthelferinnen und Ersthelfern ermöglicht es von nun an, beim Herz-Kreislaufstillstand schneller mit der Reanimation zu beginnen.